Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 54 Vermeidung von Härten

Thomas Schoditsch

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zweck der Härteregelung
14
II.
Härtefälle
5, 6
III.
Keine Härtefälle
7, 8

I. Zweck der Härteregelung

1

Die Scheidungstatbestände der §§ 5052 EheG stehen in einem Spannungsverhältnis zur ehelichen Beistandspflicht gem § 90 ABGB; sie verlangt schließlich, dass ein Ehegatte seinen Partner gerade auch in schweren Zeiten („böse Tage“) – wie Krankheiten – unterstützt. Daher sieht § 54 EheG einen Vorbehalt des Scheidungsbegehrens vor, der grobe Unbilligkeiten zu Lasten des erkrankten Ehegatten vermeiden soll.

2

§ 54 S 1 EheG wird als Generalklausel verstanden, die einen Vorbehalt der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens normiert; sie kommt – trotz der widersprüchlichen Überschrift – auch auf Fälle ohne Härte für den bekl Ehegatten zur Anwendung. § 54 S 2 und S 3 EheG konkretisieren diese Generalklausel, wobei S 3 einen demonstrativen Kriterienkatalog enthält (Dauer der Ehe, Alter der Eheleute, Ursache der Erkrankung). Dabei sind die langjährige Ehe und der betagte Ehegatte schützenswerter als eine kurz dauernd...

Daten werden geladen...