Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

7. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4358-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 10 Gehaltstafel

Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Beschäftigungsgruppen
14
II.
Gruppenalter – Vordienstzeiten
A.
Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber
57
B.
Vordienstzeiten
810
III.
Mindestgrundgehaltstafel
11, 12

I. Beschäftigungsgruppen

1

Die Bestimmung über die Beschäftigungsgruppen ist nur wiederholend; die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen enthalten die §§ 8 und 9 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie.

2

Das Entgelt des Lehrlings wird als Lehrlingseinkommen bezeichnet und ist im Anhang KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie geregelt.

3

Schließt der Lehrling ein Berufsschuljahr nicht positiv ab, so hat dies keine Auswirkung auf das Entgelt, weil sich dieses nur an der Dauer der Lehrzeit orientiert.

4

Zur „Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben“ konnte zwischen 1998 und 2002 eine Vorlehre (§ 8b BAG idF BGBl I 1998/100, geändert durch BGBl I 2000/83) abgeschlossen werden. Die Nachfolgebestimmung nannte dieses Rechtsinstitut „Integrative Berufsausbildung“; gegenwärtig wird es bloß als Ausbildung nach § 8b BAG bezeichnet. Diese kann in zwei Varianten erfolgen – erstens durch die Verlängerung der Lehrzeit oder zweitens durch di...

Daten werden geladen...