Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (1. Auflage)

2.1.2. Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit b UGB

Die Definition „Kreditinstitute“ entspricht der Definition eines „CRR-Kreditinstituts“ gemäß Art 4 Abs 1 Z 1 VO (EU) 575/2013. Ein Kreditinstitut ist daher ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Ausgenommen sind:

  • Zentralbanken

  • Postgiroämter

  • sowie in Österreich: Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB).

S. 16Bausparkassen sind Kreditinstitute, die gemäß § 1 Abs 1 Z 12 BWG Bauspareinlagen entgegennehmen und Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz vergeben. Daher sind Bausparkassen gemäß Art 4 Z 1 der VO (EU) 575/2013 als „CRR-Kreditinstitute“ zu definieren und sind somit Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Gemäß § 189a Z 1 lit b UGB sind nur Kapitalgesellschaften erfasst (obwohl Art 2 Z 13 Abschlussprüfungs-RL keine Beschränkung auf Kapitalgesellschaften vorsieht). Um dem weiten Kreditinstitutsbegriff im BWG gerecht zu werden, definiert allerdings § 43 Abs 1a BWG iVm § 189a Z 1 UGB ausdrücklich alle „BWG-Kreditinstitute“ (für Zwecke des § 43 Abs 1 BWG) ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse (sie...

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