Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (1. Auflage)

1.2.5. Zur Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL

Die Umsetzungsbestimmungen zur Richtlinie waren dementsprechend auch deutlich weniger strittig. Hier seien daher nur kurz die inhaltlich bedeutenderen Ergänzungen angeführt:

  • In § 269 UGB wird in Abs 2 der Umfang der Verantwortung des Konzernabschlussprüfers konkretisiert. § 269 Abs 5 UGB stellt den Umfang der Abschlussprüfung klar. Ziel der Regelung ist es, den Verantwortungsbereich des Abschlussprüfers von demjenigen der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens abzugrenzen.

  • In § 270 Abs 1 UGB werden Vertragsklauseln für nichtig erklärt, die die Auswahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft einschränken.

  • In Zukunft haben auch Anteilseigner, die fünf Prozent der Stimmrechte halten, das Recht, die gerichtliche Abberufung des Abschlussprüfers aus wichtigem Grund zu beantragen (§ 270 Abs 3 UGB). Außerdem wird auch der Abschlussprüferaufsichtsbehörde diese Möglichkeit eingeräumt.

  • Bei einer Beendigung des Prüfungsauftrags – egal aus welchem Grund – sind die Gesellschafter aufgerufen, einen neuen Abschlussprüfer zu wählen (§ 270 Abs 7 UGB).

  • In § 271 UGB wird der Zeitraum, in dem die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegeben sein muss, definiert. Unabhängigkeit ist jedenfalls sowohl für den Zeitraum erforderlich, a...

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