Michael (Hrsg.) Lang/Josef (Hrsg.) Schuch/Claus (Hrsg.) Staringer

Quellensteuern

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Quellensteuern (1. Auflage)

S. 221

Bernhard Canete

S. 223I. Einleitung

§ 99 EStG regelt den Steuerabzug in besonderen Fällen und legt fest, dass die Einkommensteuer bestimmter beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug (Abzugsteuer) erhoben wird. Es handelt sich hierbei um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, wobei eine Steuerpflicht gem § 98 EStG vorausgesetzt wird. § 99 EStG erweitert dadurch nicht den Kreis der Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen. Durch den Steuerabzug an der Quelle gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten. Die Abzugsteuer iSd § 99 EStG setzt beschränkte Steuerpflicht voraus und wird daher in der Literatur oft auch als „Ausländersteuer“ bezeichnet. Besteht nämlich aufgrund eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland unbeschränkte Steuerpflicht, kommen die Regelungen über die Veranlagung sowie über die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Anwendung. Daraus folgt grundsätzlich eine Ungleichbehandlung in der Erhebungsform der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, die der sofortigen Abzugsteuer an der Quelle unterliegen und unbeschränkt Steuerpflichtiger, die erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes – welcher idR dem Kalenderjahr entspricht – veranlagt werden. Sieht man von der Pflichtver...

Daten werden geladen...