Michael (Hrsg.) Lang/Josef (Hrsg.) Schuch/Claus (Hrsg.) Staringer

Quellensteuern

1. Aufl. 2010

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Quellensteuern (1. Auflage)

S. 177

Josef Schuch

S. 179I. Einordnung

1. Die Mitwirkung Privater an der

Die Mitwirkung Privater an der Abgabenerhebung hat Tradition. Der Trend zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch Rechtsträger außerhalb der Verwaltung im organisatorischen Sinn hält an. Der Zweck der Einbindung Privater in die Abgabenerhebung liegt in der Sicherung der Steuereinnahmen und in der Vereinfachung der Abgabenerhebung.

Die Erhebung von Abgaben ist Teil der Hoheitsverwaltung. Die Verwaltungsrechtslehre versteht unter dem Begriff „Verwaltung“ Vollzugsakte außerhalb von Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Unzweifelhaft besteht die Erhebung von Steuern aus Vollzugsakten, da man unter Vollziehung die Erlassung von individuellen Normen, daher solchen, die sich an durch persönliche Merkmale (wie Name, Wohnort, etc) beschriebene Adressaten richten, versteht. Auch wird der Staat in der Abgabenerhebung nicht rechtsetzend tätig, sodass eine Zuordnung zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ ausscheidet. Schließlich erfolgt die Steuererhebung nicht durch mit den richterlichen Freiheiten iSd Art 87 f BVG ausgestattete Organe, sodass die Abgabenerhebung kein Handeln der Gerichtsbarkeit darstellt. Vielmehr ist die Abgabenerhebung Teil ...

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