Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 31 Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Zum Begriff der Gewässerverunreinigung in § 31 Abs 1 und 2 vgl § 30 Abs 3.

2) § 31 wird mitunter als Regelung „allgemeiner Sorgfaltspflichten“ angesprochen, siehe zB § 2 GewQBewFreistellV, BGBl II 2005/327; dort sind allerdings in Abs 1, 3 und 4 auch Sorgfaltspflichten geregelt, die anderen (öffentlichen) Interessen als dem an der Reinhaltung der Gewässer dienen, nämlich zB dem an der schadlosen Hochwasserabfuhr.

3) Zu den anderen Kompetenzen des Bürgermeisters in dringenden Fällen oder Notfällen vgl § 24 Abs 2, § 49 Abs 1, § 71 Abs 1 und § 131 Abs 5; siehe zu den Zuständigkeiten des Bürgermeisters oder der „Ortspolizeibehörde“ auch Anm 1 bei § 98.

4) § 31 Abs 3 sieht eine dem § 98 Abs 3 analoge Abgrenzung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich des Werksbereiches eines Bergbaues vor.

5) Vgl die zu § 31 Abs 3 bis 5 strukturell ähnlichen Regelungen des § 138 Abs 3 bis 5.

6) Gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen seit (siehe dazu auch Anm 14 bei § 98) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (beispielsweise gem § 31 Abs 3) wegen Rechtswidrigkeit – siehe auch in...

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