Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 113 Behandlung privatrechtlicher Einsprüche

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Nicht nur § 113 sieht vor, dass auf eine Einigung hinzuwirken ist. Auch aus § 60 Abs 2 ergibt sich, dass die Behörde versuchen muss, eine „gütliche Einigung“ herbeizuführen, sollen Zwangsrechte begründet werden.

2) Siehe zur Beurkundung von Übereinkommen § 111 Abs 3.

3) § 113 wurde durch die Novelle 1990 wesentlich verkürzt und dessen Text vereinfacht. Nach der alten Rechtslage mussten privatrechtliche Einwendungen, die nicht erledigt werden konnten, etwa ausdrücklich bei der Erteilung der Bewilligung angeführt werden (jetzt genügt es, „die Partei“ auf den Zivilrechtsweg zu verweisen). Weiters war ehemals ausdrücklich in § 113 Abs 2 geregelt, dass zur Austragung der (auf den Rechtsweg verwiesenen) Einwendungen der Rechtsweg vorbehalten bleibt und die Ausführung des Unternehmens allen Beschränkungen unterliegt, die sich diesfalls aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und aus den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergeben. Daran hat sich – trotzdem die diesbezügliche Norm entfallen ist – grundsätzlich nichts geändert. Wesentliche Aussagen der Rechtsprechung vor der Novelle ...

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