Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

7. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4710-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 22d Informationspflichten

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien

EB RV 1432 BlgNR XXII. GP

„ Zu Z 4 (§§ 22d und 22e):

Analog zu § 17c AZG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9) soll auch im ARG zur Umsetzung des Art. 9 lit. a der Lenker-Richtlinie eine Informationspflicht verankert werden. Als Rechtsfolge gegen einen Verstoß wird hier eine analoge Bestimmung zu § 15f AZG vorgesehen, die auch verwaltungsstrafrechtliche Verstöße enthält. Anders als im § 28 AZG enthält jedoch der § 27 ARG keine Aufzählung von Straftatbeständen. Es werden daher auch im Zusammenhang mit den Schadenersatz- und Regressansprüchen keine einzelnen Strafbestimmungen aufgezählt, sondern es wird nur generell auf Verstöße gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit verwiesen. Dazu gehören die §§ 3 bis 6, 19 und 22.“

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Inhaltliche Hinweise
1, 2
II.
Zur Sanktionierung
3, 4

I. Inhaltliche Hinweise

1

Diese Bestimmung entspricht materiell jener des § 17c Abs. 1 AZG. Sie gilt für alle Lenker des Abschnittes 5a, für jene von VO-Fahrzeugen ebenso wie von den sonstigen Fahrzeugen, die ohne ausdrückliche Ausnahme von der EG-VO Nr. 561/2006 wären.

2

Der geforderte Hinweis auf die für Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit und zur Feiertagsruhe verlang...

Daten werden geladen...