Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 237 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Sieglinde Gahleitner

RV [18]

Zu § 237:

Die vorgeschlagene Bestimmung regelt Tätigkeitsdauer und Dauer der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.

Abs. 1 bestimmt die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates mit vier Jahren; sie beginnt mit der Konstituierung oder dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

Abs. 2 zählt die Gründe auf, die die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates vorzeitig beenden; dies sind die Fälle der Löschung der Eintragung im Firmenbuch (Z 1), der Rücktrittbeschluss des SE-Betriebsrates (Z 2), die gerichtliche Ungültigerklärung seiner Errichtung (Z 3) sowie der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, sofern in dieser nichts anderes bestimmt ist (Z 4).

Abs. 3 legt fest, dass im Fall des Rücktrittes des SE-Betriebrates sowie der gerichtlichen Ungültigerklärung seiner Errichtung ein neuer SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist.

Abs. 4 regelt den Beginn der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat; Abs. 5 zählt die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft auf. Die Regelungen entsprechen den Bestimmungen für das besondere Verhandlungsgr...

Daten werden geladen...