Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 14. Gläubigerschutz

Susanne Kalss

Artikel 8

(7) Bevor die zuständige Behörde die Bescheinigung gem Abs 8 ausstellt, hat die SE gegenüber der Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten (einschließlich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SE vor der Verlegung ihren Sitz hat, angemessen geschützt sind.

Die einzelnen Mitgliedstaaten können die Anwendung von Unterabsatz 1 auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen (oder entstehen können). Die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Leisten oder Absichern von Zahlungen an öffentlichrechtliche Körperschaften auf die SE wird von den Unterabsätzen 1 und 2 nicht berührt.

RV [12]

Vgl. Art. 8 Abs. 7 und 16; § 226 AktG.

Gemäß Art. 8 Abs. 7 der Verordnung wird die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 erst ausgestellt, wenn die SE den Nachweis erbracht hat, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans e...

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