Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Europäische Aktiengesellschaft (1. Auflage)

Art 15 SE-VO

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SE das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz begründet.

(2) Die Eintragung einer SE wird gemäß Artikel 13 offen gelegt.

Gliederung


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Rz
I.
Anwendungsbereich
1
 
A. Primäre Gründungsformen
1
 
B. Gründung einer Tochter-SE durch eine Mutter-SE
2
 
C. Gründungsrecht der werdenden SE
5
II.
Normenhierarchie
8
 
A. Verhältnis von Art 15 Abs 1 SE-VO zu Art 9 SE-VO
8
 
B. Verhältnis von Art 15 Abs 1 SE-VO zu Art 18 SE-VO
III.
Regelungslücken und nationales Recht
 
A. Konkurrierende Normenebenen
 
B. SE-Gesetz (SEG)
 
C. Subsidiäre Anwendung des nationalen (Aktien-)Rechts
 
D. Satzung
IV.
Verwiesenes Gründungsrecht
 
A. Verschmelzungs-Gründung
 
B. Holding-SE-Gründung
 
C. Tochter-SE-Gründung
 
D. Umwandlungs-Gründung
V.
Offenlegung der Eintragung der SE

I. Anwendungsbereich

A. Primäre Gründungsformen

1

Art 15 SE-VO bestimmt das auf die Gründung einer SE anwendbare Recht. Als allgemeine Regelungen kommen die Artt 15 und 16 SE-VO auf alle im Titel II („Gründung“) geregelten Gründungsformen zur Anwendung. Umfasst sind somit nur die primären Gründungsformen: die Verschmelzungs-Gründung (...

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