Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Europäische Aktiengesellschaft (1. Auflage)

S. 417Vor § 34 Organisationsverfassung

Artikel 43

(4) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Aktiengesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein monistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SE erlassen.

Gliederung


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Rz
I.
Organisationsrechtliches Wahlrecht
1
II.
Konvergenz der Systeme
4
III.
Charakteristika des monistischen Systems nach dem SEG
6
 
A.
Gesellschaftsrechtliche Organe bzw Einrichtungen
6
 
B.
Vorzüge des monistischen Systems im Allgemeinen
9
 
C.
Nachteile des monistischen Systems im Allgemeinen
 
D.
Mitbestimmung
IV.
Anwendbares Recht
 
A.
Allgemeines
 
B.
Dualistisches System
 
C.
Monistisches System

I. Organisationsrechtliches Wahlrecht

1

Dualistisches oder monistisches System: Art 38 lit b SE-VO überlässt die Wahl des Leitungssystems der SE selbst; die Entscheidung bzw ihre Änderung ist zwingend in die Satzung aufzunehmen. In Ausübung des Wahlrechts hat jede SE neben der Hauptversammlung entweder ein Leitungs- und ein eigenes Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein einheitliches Verwaltungsorgan (monistisches System). Das dualistische System ist durch zwei organisatorisch voneinander getrennte Organe gekennzeichn...

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