Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 63

Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

ErläutRV zu § 63 Abs 8 BWG

Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Abschlussprüfungs-VO sind an die FMA als zuständige Behörde zu richten. Diese ist als Behörde bei Verdacht einer Straftat – vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 des Rechnungslegungskontrollgesetzes (RL-KG) – zur Anzeige nach § 78 der Strafprozessordnung (StPO) an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Praxiskommentierung

Zu § 63 Abs 8 BWG:

Hat der Abschlussprüfer, der bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, die Vermutung oder einen berechtigten Grund zu der Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten, wie Betrug iZm dem Abschluss des geprüften Unternehmens, möglicherweise eintreten oder eingetreten sind, so hat er dies dem geprüften Unternehmen (unbeschadet der Berichtspflicht gemäß Art 12 Abschlussprüfungs-VO) gemäß Art 7 Abschlussprüfungs-VO mitzuteilen und dieses aufzufordern, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Maßnahmen zu treffen, um derartige Unregelmäßigkeiten aufzugreifen und einer Wiederholung dieser Unregelmäßigkeiten in der Zukunft vorzubeugen. Untersucht das geprüfte Unternehmen die Angelegenheit nicht, hat der Abschlussprüfer gemäß Art 7 Unterabs 2 Abschlussprüfungs-VO die von den Mitgliedstaaten benann...

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