Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (1. Auflage)

1.2.6. S. 11Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen durch das APRÄG 2016

Die Erbringung von bestimmten in einem Katalog angeführten Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer wird bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verboten, damit der Prüfer nicht in die Gefahr einer „Selbstprüfung“ gerät. Bestimmte Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen bleiben aber weiterhin zulässig, sofern sie keine Gefahr für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers darstellen und der Prüfungsausschuss sie genehmigt.

Die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) wird auf zehn Jahre limitiert (externe Rotation). Daran schließt eine vierjährige „Abkühlphase“ an. Es wird von der nach der Abschlussprüfungs-VO bestehenden Möglichkeit zur Verlängerung der Höchstlaufzeit (auf 20 bzw 24 Jahre) zeitlich befristet und nur für jene fortlaufenden Abschlussprüfungsmandate Gebrauch gemacht, deren zu prüfende Geschäftsjahre zwischen dem und dem begonnen haben.

Die interne (personenbezogene) Rotation des Abschlussprüfers bei PIEs und bei fünffach großen Gesellschaften muss – wie für Unternehmen vo...

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