Marat

MSchG | Mutterschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4226-0

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Marat - MSchG | Mutterschutzgesetz

§ 20

Eva-Maria Marat

1

§ 20 legt fest, dass die Bestimmung über eine rechtswirksame Kündigung in § 10 Abs 3 bis 7 (bei Betriebsstilllegung, im 2. Karenzjahr bzw bei Teilzeitbeschäftigung im 2., 3., 4. Lebensjahr des Kindes) für Bedienstete im öffentlichen Dienst nicht gelten.

Für Vertragsbedienstete verweist § 32 Abs 6 VBG auf die Kündigungsbestimmungen des MSchG: „Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.“

§ 10 BDG regelt die Kündigung von „provisorischen“ Beamtinnen, wobei aber kein Hinweis auf die Kündigungsbestimmungen des MSchG enthalten ist; diese gelten jedenfalls.

2

Von besonderer Relevanz für Dienstnehmerinnen im öffentlichen Dienst ist § 20 Abs 2 MSchG betreffend Definitivstellung.

3

In diesem Erkenntnis führte der VwGH zur Tragweite des § 20 Abs 2 MSchG im Beschwerdefall Folgendes aus:

Nach Maßgabe der zitierten Gesetzesbestimmung kann während der Dauer u.a. des in §§ 10 und 15 MSchG geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben wer...

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