BDG 1979 § 121. Auswirkung von Disziplinarstrafen, BGBl. Nr. 333/1979, gültig ab 01.01.1980

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren

§ 121. Auswirkung von Disziplinarstrafen

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

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