Jennewein

FBG | Firmenbuchgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3794-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Jennewein - FBG | Firmenbuchgesetz

§ 7

Jennewein

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Map
II.
Kommentar
110
A.
Zu Z 1
11, 12
B.
Zu Z 2
1318
C.
Zu Z 3
19, 20

I. Map

II. Kommentar

1

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind gem § 42 Abs 1 VAG in das Firmenbuch einzutragen. Die Anmeldung ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorzunehmen. Sie darf erst erfolgen, wenn die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt und der Gründungsfonds vollständig eingezahlt worden ist. Dabei ist nachzuweisen, dass der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 42 Abs 2 VAG).

2

Der Anmeldung des Vereins sind gem § 42 Abs 3 VAG die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen. Diese Urkunden sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 43 Abs 5 VAG).

3

Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen (§ 42 Abs 4 VAG).

4

In das Firmenbuch einzu...

Daten werden geladen...