Jennewein

FBG | Firmenbuchgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3794-5

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Jennewein - FBG | Firmenbuchgesetz

§ 31 Löschung von Eintragungen

Jennewein

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Map
II.
Kommentar
14
III.
Aus der Praxis
5

I. Map

II. Kommentar

1

Gelöschte Eintragungen werden in der Datenbank mit einer Raute (#) bzw durch Durchstreichen gekennzeichnet und müssen über einen historischen Firmenbuchauszug abrufbar bleiben.

2

Damit wird das Prinzip der Lückenlosigkeit von Firmenbucheintragungen gewährleistet: Anmeldepflichtige Tatsachen sind und bleiben lückenlos dokumentiert. Das gilt auch für Eintragungen, die ohne gesetzliche Grundlage getätigt wurden. Sie sind nicht aus dem historischen Datenbestand zu löschen.

3

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 müssen gelöschte Eintragungen in der Firmenbuchdatenbank weiter abfragbar bleiben („historische Daten“). Sie sind daher nicht physisch zu löschen, sondern nur entsprechend zu kennzeichnen. Offenkundiger Zweck des § 31 ist die Erhaltung des historischen Datenbestands. Die Norm ist Ausdruck des Grundsatzes der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören.

4

Auch unter dem Datenschutzregime der DSGVO besteht keine gesetzliche Grundlage zu einem Löschen von im Firmenbuch eingetragenen Daten. § 31 ist nämlich entweder eine nach Ar...

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