Einhard Steininger

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3734-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2. Auflage)

S. 151Zehntes Kapitel

Das Vollstreckungsverfahren

I. Vollstreckung von Geldstrafen

A. Allgemeines

1

Nach § 409 Abs 1 StPO ist der Verurteilte, der eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, … schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB“. Dessen Abs 2 verweist auf das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 (GEG).

B. VbVG und GEG

2

§ 27 Abs 1 ordnet an, dass der Verband zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern ist. Erfolgt keine Zahlung, so ist die Geldbuße wie nach § 409 Abs 2 StPO nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz einzubringen. Eine entsprechende Frist sieht auch § 6 Abs 1 GEG vor („Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung)“: Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der EO.

Nach den Gesetzesmaterialien werde bei der Einbringung von über natürliche Personen nach dem StGB (oder nach Nebengesetzen) verhängten Geldstrafen dadurch Nachdruck verliehen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht wird. Diese Möglichkei...

Daten werden geladen...