Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 30i Einberufung des Aufsichtsrats

Gellis

1

Die mindestens vier Aufsichtsrats-Sitzungen pro Jahr (zwingend; Schutzgesetz: GeS 1/2002, 26; ecolex 2003/22, 34) hat grundsätzlich der Vorsitzende (formlos) einzuberufen (Temmel, Aufsichtsrat 49). Die Einberufung liegt – abgesehen von Abs 3 – im Ermessen des Vorsitzenden. Der Stellvertreter rückt in die Stellung des Vorsitzenden ein, wenn dieser verhindert ist. Bekannt zu geben ist eine Tagesordnung, allenfalls sind auch gleich entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Temmel, Aufsichtsrat 50 mwN). Der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer dies verlangen (§ 30i Abs 1 erster Satz). Die Information einzelner Aufsichtsratsmitglieder über den Geschäftsgang kann das Abhalten von Aufsichtsratssitzungen nicht ersetzen.

2

Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer (bei mehreren Geschäftsführern ist ein entsprechender gemeinsamer Beschluss erforderlich: Wünsch Rn 18 mwN; Kostner/Umfahrer Rn 413; aM Reich-Rohrwig Rn 4/210 f) ist/sind berechtigt, formlos die Einberufung einer Sitzung zu verlangen (Abs 1 Satz 1). Es muss aber mitgeteilt werden, warum und weswegen d...

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