Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 90 Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Gellis

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Abs 1 iVm § 149 UGB verpflichtet die Liquidatoren zur Beendigung der laufenden Geschäfte (WBl 2006/107, 238 = NZ 2006, 252 = ecolex 2006/283, 664 = JUS Z/4123; JBl 2008, 329). In Erfüllung dieser Verpflichtung können auch neue Geschäfte eingegangen werden. Unter „Beendigung der laufenden Geschäfte“ versteht man deren vertragsmäßige Erfüllung (GesRZ 1998, 97; siehe § 149 UGB). Dazu gehören auch dingliche Ansprüche gegen die Gesellschaft (Koppensteiner/Rüffler Rz 3; JBl 1998, 259 = JUS Z/2411 = ecolex 1998, 329 = GesRZ 1998, 97 = RdW 1998, 16 = SZ 70/196 = HS 28.037; JBl 2008,329). Dauer- und Wiederkehrschuldverhältnisse sind, sofern das möglich ist, zu kündigen, sofern nicht das Unternehmen als Ganzes veräußert werden soll. Laufende Prozesse gegen die Gesellschaft sind von den Liquidatoren fortzusetzen (GesRZ 1973, 51). Die Liquidatoren müssen Forderungen einziehen oder anders verwerten (EvBl 1991/120), was für die Ansprüche auf Zahlungen auf die Stammeinlage aber nur eingeschränkt gilt (Koppensteiner/Rüffler Rz 3). Das nicht liquide Vermögen ist nach eigener Verantwortung der Liquidatoren bestmöglich zu verwerten; ein Zwang zur Veräußerung besteht aber nicht...

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