Verweijen

Handbuch Verlassenschaftsverfahren

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4227-7

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Handbuch Verlassenschaftsverfahren (3. Auflage)

S. 315

A. Grundbuchsanträge

Lit: Schweda, Zur Überwachungs- und Verbücherungspflicht des Gerichtskommissärs nach § 182 Abs 2 AußStrG, NZ 2015, 201; Verweijen, Verlassenschaft „neu“ und Grundbuch, immolex 2005, 44

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens sind dessen Ergebnisse in den diversen Registern einzutragen. Dies geschieht nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag. Allerdings normiert das Gesetz zumindest für das Grundbuch Fristen, innerhalb derer die Eintragungen vorzunehmen sind. Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die aufgrund der Einantwortung erforderlich werden, hat gemäß § 182 Abs 1 AußStrG das Grundbuchsgericht zu entscheiden. Die frühere Möglichkeit, alle liegenschaftsbezogenen Eintragungen beim Verlassenschaftsgericht zu beantragen, existiert nicht mehr.

Die Einantwortungsurkunde bzw Amtsbestätigung, aber auch das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind, stellen Urkunden iSd § 33 Abs 1 lit d GBG dar, aufgrund derer Einverleibungen im Grundbuch erfolgen können. Der Einantwortungsbeschluss bzw die Amtsbestätigung müssen aber genaue Angaben über die Person des Berechtigten, die Rechte sowie den Grundbuchskörper enthalten, auf...

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