Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 30p [Verfahren]

Rudolf Wanke

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Antragsgebundenheit
14
II.
Arbeitgeberbestätigung
5
III.
Jährliche Auszahlung
6
IV.
Zuständiges Finanzamt
7
V.
Antragserledigung
8, 9
VI.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Fahrtenbeihilfe, Ersatz zu Unrecht in Anspruch genommener Lehrlingsfreifahrt, aufsichtsbehördliche Abstandnahme, Verwaltungsübertretung

I. Antragsgebundenheit

1

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (LFB) ist – wie die Familienbeihilfe (FB, § 10 Abs 1) und die Schulfahrtbeihilfe (SFB, § 30e Abs 1) – nur auf Antrag zu gewähren (Abs 1 erster Satz). Antragsberechtigt ist der Anspruchsberechtigte (§ 30m Abs 1 erster Satz, s § 30m Rz 3). Hierfür steht das Formular Beih 94 (s im Anhang) zur Verfügung.

Siehe auch bei § 30e Rz 1.

2

Ebenso wie bei der FB (§ 10 Abs 5) und der SFB (§ 30e Rz 2) bedürfen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für die Antragstellung und die Entgegennahme der LFB nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Abs 1 zweiter Satz).

3

Der Antrag auf Gewährung der LFB ist beim zuständigen Finanzamt, di das Wohnsitzfinanzamt (s § 30e Rz 9; zum „Finanzamt Österreich“ ab § 10a Rz 14) nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres spätestens bis 31. Dezem...

Daten werden geladen...