Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.)

VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3858-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.) - VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 40 Verfahrenshilfeverteidiger

Angela Dengg

Materialien

ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Die Bestimmung über die Verfahrenshilfe entspricht weitgehend § 51a VStG. Über die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers soll das Verwaltungsgericht entscheiden.

ErläutRV 1090: Zu § 51 Abs 5 und 51a VStG: Abs 4 entspricht der geltenden Regelung des Abs 6 (vgl die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl Nr 516).

Auf Grund des Art 6 Abs 3 lit c der Europäischen Menschenrechtskonvention ist dafür vorzusorgen, dass zumindest im Verwaltungsstrafverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Verfahrenshilfe gewährt wird. Dem Vorbild des § 26 Abs 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 folgend wird daher vorgesehen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Berufungsfrist beantragt werden kann und über diesen Antrag der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat. Die Gewährung der Verfahrenshilfe betrifft insbesondere die Ausführung des Rechtsmittels, also der Berufung, sodass die Berufungsfrist erst mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger und mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an diesen zu laufen beginnt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist, sofern noch kein...

Daten werden geladen...