Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 10 Leistungsvertrag und Leistungsabgeltung

Obererlacher/Rass-Schell

Erläut LGBl 2021/40, 5 (zu Abs 1)

1

Abs. 1 sieht das Erfordernis eines schriftlichen Leistungsvertrages zwischen der Trägerin einer Einrichtung und dem Land Tirol vor. Zivilrechtlich richtet sich die Leistungsabgeltung nach dieser Vereinbarung.

Erläut LGBl 2021/40, 5 (zu Abs 4 lit a)

2

Abs. 4 lit. a sieht vor, dass sich die Leistungsentgelte nach dem gemeinsam mit den Trägerinnen entwickelten Normtagsatz-Modell richten. Da bei Inkrafttreten der Verordnung jedoch noch nicht alle Trägerinnen nach § 22 TKJHG in den Normtagsatz optiert sind, bleibt auch die bisherige Tagsatzkalkulation mit – nach den budgetären Möglichkeiten vorgesehenen jährlichen Indexierungen – als Leistungsentgelt aufrecht.

Erläut LGBl 2021/40, 5 (zu Abs 4 lit b)

Die Freihaltegebühr kann ab dem begonnenen 3. Tag der Abwesenheit und unabhängig von deren Ursache, wie insbesondere Krankenhausaufenthalt, Untersuchungshaft oder Auszeit in anderen Einrichtungen, verrechnet werden.

Fährt bspw. ein Minderjähriger bzw. junger Erwachsener am Freitag zu den Eltern und kommt am Sonntag wieder in die Einrichtung zurück, so wird der Samstag zu 100 % abgegolten. Sofern das Kind erst am Dienstag w...

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