Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 22a Betreutes Wohnen, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren

Obererlacher/Rass-Schell
ErläutRV LGBl 2021/10, 8 (zu Abs 1)

1

Einrichtungen des betreuten Wohnens sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Minderjährige grundsätzlich selbstständig leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachpersonen betreut werden (vgl. § 2 Abs. 7). Soweit diese Bewilligung nicht bereits nach § 22 Abs. 1 erteilt wurde, ist um eine solche nach dieser Bestimmung anzusuchen.

Die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht soll der Prüfung der grundsätzlichen Eignung der Einrichtungen für die Bewältigung der übertragenen Aufgaben dienen.

ErläutRV LGBl 2021/10, 8 (zu Abs 2)

2

Abs. 2 sieht daher eine Anzeigeverpflichtung für die beabsichtigte Inbetriebnahme bzw. die beabsichtigte Auflassung einer Wohnung vor; diese gilt jedenfalls auch für Bewilligungsinhaber nach § 22 Abs. 1. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die von den Trägern angemieteten Wohnungen die erforderlichen Standards im Wesentlichen erfüllt haben oder diese durch geringen Aufwand hergestellt werden konnten, um eine entsprechende Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen gewährleisten zu können. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme oder di...

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