Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 33 Pflegeelterngeld

Obererlacher/Rass-Schell
ErläutRV LGBl 2013/150, 26 (zu Abs 1)

1

Unter dem Begriff Pflegeelterngeld werden finanzielle Leistungen an Pflege[e]ltern bzw. Pflegepersonen sowie Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder der Bereitschaftspflege betreuen, verstanden. Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes und dem Erziehungsgeld für die Mühewaltung der Pflegepersonen. Das Pflegeelterngeld soll diesen wie bisher die mit der Pflege verbundenen Lasten erleichtern. Aus der gegenüber der bisherigen Rechtslage geringfügigen Begriffseinschränkung (§ 2 Abs. 8 [Abs. 10]) folgt, dass auch der Kreis jener Personen, die Pflegeelterngeld beziehen, im selben Maß eingeschränkt wird. Personen, denen das Pflegeelterngeld mit rechtskräftigem Bescheid nach der bisherigen Rechtslage zugesprochen wurde, erhalten das Pflegeelterngeld weiter (in der Höhe, wie durch Verordnung nach Abs. 2 festgelegt).

ErläutRV LGBl 2021/10, 9 (zu Abs 1)

2

Im Abs. 1 wird vorgesehen, dass im Fall einer Betreuung junger Erwachsener durch Pflegepersonen oder durch Personen im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder durch Bereitschaftspfl...

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