Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 7 Personelle Voraussetzungen

Obererlacher/Rass-Schell
Erläut LGBl 2021/40, 4 (zu Abs 2)

1

Nach Abs. 2 hat sich die Trägerin einer sozialpädagogischen Einrichtung bei jeder Neuanstellung von Einrichtungspersonal eine aktuelle Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge der jeweiligen Mitarbeiterinnen vorlegen zu lassen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann auch durch gleichwertige Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates erbracht werden. Die genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Es obliegt der Trägerin der Einrichtung die Bescheinigungen auf das Fehlen von Verurteilungen oder Einträgen (insbesondere Tätigkeitsverbote, gerichtliche Aufsicht, Weisungen) zu überprüfen, die das Kindeswohl gefährden. Ob eine strafrechtliche Verurteilung zur Vermutung einer Kindeswohlgefährdung führt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Klargestellt wird, dass jedenfalls eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches (z.B. Körperverletzung, Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen etc.) sowie eine Verurteilung wegen der Begehun...

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