Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Europäische Aktiengesellschaft (1. Auflage)

S. 163Vor § 6 Sitzverlegung

Artikel 8 Abs 1

Der Sitz der SE kann gemäß den Absätzen 2 bis 13 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.

Artikel 8 Abs 15

Eine SE kann ihren Sitz nicht verlegen, wenn gegen sie ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

RV [8]

Vgl. Art. 7 und 64 der Verordnung.

Die Verordnung folgt in ihren Art. 7 und 64 der Sitztheorie und ordnet daher an, dass der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft in dem Staat liegen muss, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet. Wird die Hauptverwaltung in einen anderen Staat verlegt, so ist auch der Sitz der SE nach dem Verfahren des Art. 8 der Verordnung zu verlegen. Darüber hinaus ermächtigt die Verordnung die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass Sitz und Hauptverwaltung am selben Ort sein müssen. Der Entwurf schlägt vor, von dieser Ermächtigung – in etwas abgemilderter Form – durch die Übernahme der Regelung des § 5 AktG Gebrauch zu machen und damit auch hier den Gleichklang mit nationalem Aktienrecht herzustellen. Gleichzeitig ...

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