Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 63 Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

ErlAB zu § 63 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 29)

§ 63 soll den derzeit in § 51 DSG 2000 geregelten gerichtlichen Tatbestand der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht weitgehend unverändert übernehmen.

Anmerkungen

1

Art 84 DSGVO ermöglicht den Mitgliedstaaten, Vorschriften über andere Sanktionen als jene in Art 83 DSGVO für Verstöße gegen die DSGVO festzulegen, insb für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Art 83 DSGVO unterliegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Mit § 63 wird von dieser Möglichkeit hinsichtlich gerichtlich strafbarer Tatbestände Gebrauch gemacht.

2

Überlegungen hinsichtlich einer Konzentration aller gerichtlichen Straftatbestände im StGB und einer entsprechenden Verschiebung des § 51 DSG 2000 in das StGB wurden letztlich nicht umgesetzt. Aus diesem Grund wurde § 51 DSG 2000 durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 weitgehend unverändert als § 63 in das DSG übernommen.

3

Durch den Wegfall des § 51 Abs 2 DSG 2000 mit der DSG-Novelle 2010 wurde der gegenständliche Straftatbestand von einem Ermächtigungsdelikt zu einem Offizialdelikt. Alternativ wird der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn eine Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) be...

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