Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 8 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

ErlAB zu § 8 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 7)

Die Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen soll unter diesen Voraussetzungen in § 8 geregelt werden, wobei die bereits im DSG 2000 bestehenden Regelungen weitgehend beibehalten werden sollen. In der Vergangenheit ergaben sich Fragstellungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen vor allem im Hinblick auf die sog. Geburtstagsgratulationen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister für Geburtstagsgratulationen richtet sich jedoch grundsätzlich nach den Vorgaben im Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992.

Auch hier gilt, dass die Datenschutzbehörde die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen hat, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist. Dies kann insbesondere bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) geboten sein.

Anmerkungen

Allgemeines und...

Daten werden geladen...