Wilfried Ortner/Hannelore Ortner

Fachlexikon Personalverrechnung

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1668-1

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Fachlexikon Personalverrechnung (1. Auflage)

Z

Zählgeld

Fehlgeldentschädigung

Zahlungsverbot

Die Exekution auf Geldforderungen erfolgt durch → Pfändung und Überweisung. Das Exekutionsgericht verbietet dem → Drittschuldner (Dienstgeber), an den → Verpflichteten (Dienstnehmer) das Entgelt zu bezahlen, soweit es das → Existenzminimum übersteigt (§ 294 EO). Mit der Zustellung dieses Zahlungsverbots an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

Zehrgeld

Soweit Zehrgelder als Dienstreiseersätze bezahlt werden, sind sie wie → Tagesgelder von der Lohnsteuer und von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit (§ 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4 EStG, § 49 Abs 3 Z 1 ASVG).

Zeitablauf

Befristetes Dienstverhältnis

Zeitausgleich

Abgeltung von Zeitguthaben

Zeitguthaben

Besteht im Zeitpunkt der → Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an → Normalarbeitszeit oder → Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird.

Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichend...

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