Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4553-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 128b Gebäudedatenbank

Geuder/Fuchs

(EB zur Nov LGBl 2018/69)

Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) sind gewisse Daten für dieses Register bei den Gemeinden zu beschaffen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen. Um den GWR-Dattenbestand der Stadt Wien zu vervollständigen, wird im neuen § 128b eine Verpflichtung des Bauwerbers normiert, bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für einen Neu- oder Zubau sowie für die Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen eine Gebäudebeschreibung mit den im GWR-Gesetz geforderten Daten in einer vom Magistrat einzurichtenden und zu führenden Datenbank („Gebäudedatenbank“) zu registrieren. Weiters ist jeder Gebäudeeigentümer über Aufforderung der Behörde verpflichtet, bestimmte Gebäudedaten zu registrieren.

Daten werden geladen...