Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698
6. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ( § 4 LVO)
6.2. Sphäre der Gesellschafter bzw. Mitglieder ( § 4 Abs. 3 und 4 LVO)

6.2.3. Beteiligungen mit zeitlicher Begrenzung

121Es ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die eine zeitliche Begrenzung der Beteiligung erkennen lassen.

Eine auf einen künftigen Zeitpunkt bezogene zeitliche Begrenzung ist insbesondere bei Vorliegen folgender Umstände anzunehmen:

  • Das Beteiligungsverhältnis wird befristet eingegangen.

  • Es wird eine Option eingeräumt, wonach der Beteiligte die Beteiligung zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bereits bekannten oder noch namhaft zu machenden Erwerber veräußern kann.

  • Es ist nach dem Gesamtbild der Gestaltung eines Beteiligungsmodells erkennbar, dass der Beteiligte zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der gemeinschaftlichen Betätigung ausscheiden wird. Als Beurteilungskriterien sind - gegebenenfalls in ihrem Zusammenwirken - insbesondere heranzuziehen: Besonders günstige Gesamtrendite bei Ausscheiden zu einem bestimmten Zeitpunkt, auf einen bestimmten Zeitraum abgestellte Renditeberechnung, befristetes Treuhandverhältnis, befristeter Verzicht auf eine Teilungsklage, Finanzierungsgestaltungen wie langfristiges Aufschieben des Beginns der Rückzahlung von Fremdmitteln und daraus erkennbares Abstimmen mit dem anzunehmenden Verkauf des dem Modell zugrunde liegenden Projekts, befristeter Kündigungsverzicht, befristete Projektbetreuung (VwGH 24.9.1996, 93/13/0166).

  • Der Steuerpflichtige hat sich bereits bei anderen Projekten beteiligt und ist bei diesen anderen Projekten vor Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) ausgeschieden.

122Legt ein Gesellschaftsvertrag fest, dass die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet wird, eine Kündigung jedoch erstmals nach Ablauf von zehn Jahren ausgesprochen werden kann, weist diese Vereinbarung allein weder hinsichtlich der Gesellschafter noch hinsichtlich der Gesellschaft auf eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung der Betätigung hin (VwGH 17.9.1996, 95/14/0052).

123Wird eine unbefristet eingegangene Beteiligung vor Erzielung eines positiven Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) vorzeitig beendet, hat der Gesellschafter den Nachweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Beteiligung (zumindest) bis zum Erreichen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) ausgerichtet war und sich der Entschluss zum vorzeitigen Ausscheiden erst nachträglich ergeben hat. Gelingt der Nachweis nicht, stellt das Ausscheiden ein Indiz dafür dar, dass die Beteiligung von vornherein für die Dauer eines begrenzten Zeitraumes beabsichtigt war. Dieses nachträgliche Hervorkommen, dass die Beteiligung nur auf begrenzten Zeitraum angelegt war, rechtfertigt eine amtswegige Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO.

124Bei zeitlich begrenzten Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO umfasst die Liebhabereiprüfung auch den Anlaufzeitraum (siehe Rz 44).

125Dabei ist auf der Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) unabhängig von der Einstufung der gemeinschaftlichen Betätigung in die Kategorien des § 1 LVO wie folgt vorzugehen:

  • Es ist stets vom voraussichtlichen anteiligen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) einschließlich besonderer Aufwendungen (Ausgaben) und Vergütungen (Einnahmen) des Gesellschafters (Mitglieds) innerhalb der zeitlichen Begrenzung auszugehen.

  • Die Ermittlung des anteiligen Gesamtgewinnes ist ausschließlich im Sinne des Rz 23 vorzunehmen (keine Adaptierung).

  • Bei Ermittlung des anteiligen Gesamtüberschusses haben Adaptierungen nach Rz 36 ebenfalls zu unterbleiben.

126Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Prüfung auf Gemeinschaftsebene bzw. der Sphäre der Gesellschafter siehe Rz 204 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
02.03.2021
Betroffene Normen:
§ 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte:
Beteiligungen mit zeitlicher Begrenzung - Beteiligungsverhältnis wird befristet - befristetes Treuhandverhältnis - Beteiligung - Anlaufzeitraum - Gesellschafter - Mitglieder - gemeinschaftliche Betätigung
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456