Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698
3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle ( § 1 Abs. 1 LVO)
3.7. Kriterienprüfung ( § 2 LVO)

3.7.7. Verbesserungsmaßnahmen ( § 2 Abs. 1 Z 6 LVO)

54Unter diese Bemühungen fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten (bspw. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124), wobei deren Durchführung in gewissem Ausmaß auch Aufwendungen mit sich bringen kann (VwGH 28.4.2011, 2008/15/0198).

Es ist zu prüfen, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, die nicht nur kurzfristig zur Verbesserung der Ertragslage führen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Maßnahmen zeitgerecht ergriffen werden, die zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der Betätigung (siehe Rz 52) geeignet sind. Liegt ein derartiges Bemühen vor, spricht dies gegen Liebhaberei (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038).

55Maßnahmen, die bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO die Kriterien einer Änderung der Bewirtschaftung erfüllen (siehe Rz 93 ff), sind im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 LVO im Rahmen der Kriterienprüfung entweder als Verbesserungsmaßnahme oder als Neubeginn einer anders gearteten Tätigkeit (siehe Rz 41) zu werten (zur großen Vermietung siehe jedoch Rz 67).

56Die beim Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 6 LVO angesprochenen Bemühungen sind ein besonders gewichtiger Hinweis auf die Absicht des Steuerpflichtigen auf Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses (vgl. zB VwGH 19.3.2008, 2005/15/0151; VwGH 28.4.2011, 2008/15/0198).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
02.03.2021
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte:
Verbesserungsmaßnahmen
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456