Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle ( § 1 Abs. 1 LVO)
3.7. Kriterienprüfung ( § 2 LVO)

3.7.6. Marktgerechtes Verhalten/Preisgestaltung ( § 2 Abs. 1 Z 5 LVO)

53Für die Annahme einer Einkunftsquelle spricht, wenn der Steuerpflichtige sein "Preispotential" weitgehend ausnützt. Verlangt er hingegen erheblich geringere Preise als sie am Markt erzielbar und üblich sind, spricht dies im Zusammenhang mit anderen Umständen (siehe insbesondere Rz 52 und Rz 54) für Liebhaberei. Gleiches gilt, wenn offensichtlich stark überhöhte Preise (Prohibitivpreise) verlangt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.01.2012
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte:
Preisgestaltung - überhöhte Preise - Prohibitivpreise
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456