Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
4. Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei ( § 1 Abs. 2 LVO)
4.5. Absehbarer Zeitraum

4.5.3. Wandel einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO

92Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO tritt durch die spätere Begründung von (Quasi-)Wohnungseigentum ein Wandel in eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ein. In diesem Fall ist die Tätigkeit von ihrem Beginn an in ihrer Gesamtheit als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu qualifizieren.

Beispiel:

Im Zusammenhang mit der Vermietung eines Zinshauses fallen am 1.3.01 erstmals Aufwendungen an, die Vermietung beginnt am 1.9.02. Der absehbare Zeitraum nach § 1 Abs. 1 beträgt 26,5 Jahre (1.3.01 bis 1.9.27). Im Jahr 04 wird Wohnungseigentum begründet. Die Vermietung ist insgesamt als Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu beurteilen. Eine Einkunftsquelle liegt vor, wenn auch im (kürzeren) absehbaren Zeitraum von 21,5 Jahren (1.3.01 bis 1.9.22) ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist; andernfalls ist vom Beginn an - nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - Liebhaberei anzunehmen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.01.2012
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte:
Wandel einer Betätigung - absehbarer Zeitraum
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456