Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4668-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 30c Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben

Felix Schörghofer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Sozialversicherungsnummer/bereichsspezifische Personenkennzeichen (Abs 1 Z 1)
A.
Sozialversicherungsnummer
211
B.
Bereichsspezifische Personenkennzeichen
II.
Datenverarbeitungsanlage und Auskünfte (Abs 1 Z 2)
A.
Datenverarbeitung (lit a)
1319
B.
Auskünfte (lit b)
2036
III.
Weitere Aufgaben (Abs 1 Z 3 bis 13)
3753

Vorspann

1

§ 30c enthält iW Regeln, die bisher unter „zentrale Dienstleistungen“ in § 31 Abs 4 angeführt waren und die für alle Versicherungszweige relevant sind.

I. Sozialversicherungsnummer/bereichsspezifische Personenkennzeichen (Abs 1 Z 1)

A. Sozialversicherungsnummer

2

Z 1 ist die Rechtsgrundlage der Sozialversicherungsnummer (SVNR) als einheitl Ordnungsbegriff für die Datenspeicherung der SV und verwandter Bereiche. Die Personendatensätze, die unter dieser Nummer gespeichert sind, werden bei Bedarf mit den Schreibweisen des Zentralen Melderegisters abgeglichen (§ 360 Abs 6, § 14 MeldeG; für statistische Erhebungen s § 16b MeldeG). Zur Verwendung s § 460d. Die SV ist verpflichtet, den Personenkern des Personenstandsrechts zu verwenden (§ 47 PStG). Nach § 48 Abs 2 PStG sind dem DV die grundlegenden Person...

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