GmbHG Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89, RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. I Nr. 125/1998, gültig ab 01.01.1999

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89, RGBl. Nr. 58/1906)

§ 6. Für nach dem zur Eintragung angemeldete und spätestens zum in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 Satz 1 des EGVertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.

3. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach Z 2 ausgegangen worden ist, erfolgt.

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