GmbHG § 113. Auflösung der Niederlassung, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996

VI. Hauptstück Ausländische Gesellschaften

§ 113. Auflösung der Niederlassung

(1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.

(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-76828