GmbHG § 108., BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.01.1981 bis 30.06.1996

VI. Hauptstück Ausländische Gesellschaften

§ 108.

Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist:

1. daß sie in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befindet;

2. daß sie für ihren gesamten Geschäftsbetrieb im Inland eine zur gültigen Zeichnung der Firma ihrer inländischen Niederlassung berechtigte Vertretung bestellt hat, deren Mitglieder im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3. daß in dem Staat, dem die Gesellschaft angehört, die inländischen Gesellschaften gleicher Art zur Errichtung von Niederlassungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen sind.

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