III. Hauptstück Auflösung
Dritter Abschnitt Verschmelzung
§ 98. Beschluß der Gesellschafter
Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.
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