Weinzierl

Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen

Grundlagen & Praxisbeispiele (dbv)

5. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7041-0812-8

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Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen (5. Auflage)

S. 734.1. Einfuhr (§ 1 Abs 1 Z 3 und § 26 UStG)

Als Ergänzungstatbestand unterliegt auch die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer, nämlich der Einfuhrumsatzsteuer. Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittland in das Inland (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) gelangt. Anders als zum Teil bei den übrigen Umsatztatbeständen (Lieferungen und sonstige Leistungen, Eigenverbrauch oder innergemeinschaftlicher Erwerb) ist es für die Einfuhr nicht erforderlich, dass die Einfuhr für einen Unternehmer ausgeführt oder dass der Gegenstand entgeltlich aufgrund einer Lieferung erworben wurde.

Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten – sofern das UStG keine Ausnahme vorsieht – die Rechtsvorschriften über die Zölle. So ergibt sich aus dem Zollrecht, dass Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

  • der Zollanmelder,

  • bei der direkten Vertretung (der Spediteur tritt im Namen des Vertretenen auf) der Vertretene und

  • bei der indirekten Vertretung (der Spediteur tritt im eigenen Namen auf) der Vertretene und der Vertreter als Gesamtschuldner

ist.

Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (Festsetzung, Zollaußenprüfung etc) sind die Zollbehörden zuständig.

4.1.1. Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG, UStR Rz 688 ff)

Der Umsatz bei der Ei...

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