Reindl/Stopper

BPG I Betriebspensionsgesetz

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4198-0

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BPG I Betriebspensionsgesetz (1. Auflage)

S. 2063. Aussetzen oder Einschränken von Leistungen (§ 9)

Aussetzen oder Einschränken von Leistungen

§ 9. Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (§ 11) gedeckt sind, dürfen sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere dürfen weder verpfändet noch veräußert werden.

Werden bereits Pensionsleistungen an ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlt, so ist ein Widerruf dieser, auch bei Existenzbedrohung, nicht möglich. Das Gesetzt räumt lediglich die Möglichkeit des Aussetzens oder Einschränkens ein, wobei diese Möglichkeit an einige Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Die Möglichkeit muss in der arbeitsrechtlichen Grundlage (beispielsweise einzelvertragliche Pensionszusage) vorgesehen sein.

  • Zwingende wirtschaftliche Gründe müssen vorliegen...

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