Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (1. Auflage)

S. 373Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl II Nr. 481/2005 idF BGBl II Nr. 316/2008.

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben im Firmenbuchverfahren

§ 8a. (1) Eingaben und Beilagen können im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Sofern einer Eingabe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Urkunden im Original anzuschließen sind, kann diese elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 91c GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.

(2) Urkunden im Original sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte U...

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