Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (1. Auflage)

42f Artikel

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Gesellschaften oder einzelne Gruppen von Gesellschaften im Fall der Bewertung eines Vermögensgegenstands nach Artikel 42e Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.

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