Ruhm/Kerbl/Bernwieser (Hrsg)

Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht | Ergänzungsband 2023

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4726-5

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Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht | Ergänzungsband 2023 (1. Auflage)

S. 29Baurechte im Unternehmens- und Steuerrecht

Lukas Bernwieser/Gunther Lang/Elisabeth Höltschl

Prolog

In der Praxis erfreut sich das Baurecht immer größerer Beliebtheit. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der bilanziellen und abgabenrechtlichen Behandlung der Einräumung von Baurechten auseinander und erläutert anhand von praktischen Beispielen Lösungsansätze für die unterschiedlichen Fragestellungen.

S. 301. Allgemeiner rechtlicher Rahmen zum Baurecht

Ein Baurecht ist nach § 1 Abs 1 BauRG das Recht auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es entsteht durch grundbücherliche Eintragung als Last des Grundstücks und gilt nach § 6 Abs 1 BauRG als unbewegliche Sache.

Die Laufzeit eines solchen Baurechts beträgt zwischen zehn und 100 Jahren. In der Regel erhält der Baurechtsgeber für die Einräumung des Baurechts vom Bauberechtigten ein wiederkehrendes Entgelt, den sogenannten Bauzins. Ein Baurecht kann allerdings auch unentgeltlich oder gegen Einmalzahlung bestellt werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, kommen dem Bauberechtigten mit der Eintragung des Baurechts im Grundbuch das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Bauwerk und die Rechte des Nutznießers an dem Grundstück zu. Das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Grundstück verbleibt beim Baurechtsgeber. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist fällt das Bauwerk gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Baurechtsgebers zurück. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe von einem Viertel des vorhandenen Bauwerts zu leisten.

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