Portele/Portele

1 × 1 der Personalverrechnung 2024

7. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4841-5

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1 × 1 der Personalverrechnung 2024 (7. Auflage)

S. 17523. Unterbrechung des Dienstverhältnisses

23.1. Mutterschutz

Dienstnehmerinnen haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Entbindungstermins Mitteilung zu machen. Der Dienstgeber hat seinerseits unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft dem Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu erstatten. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist der Dienstnehmerin zu übergeben.

Dienstnehmerinnen haben ab der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Wenn Dienstnehmerinnen nach dem Mutterschutz die Karenz in Anspruch nehmen, können sie bis vier Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden. Auch bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit nach dem Mutterschutz gilt der Kündigungsschutz bis vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, jedoch höchstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr.

Vor der voraussichtlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) von acht Wochen. Diese dauert bis acht Wochen nach der Entbin...

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