Portele/Portele

1 × 1 der Personalverrechnung 2024

7. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4841-5

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1 × 1 der Personalverrechnung 2024 (7. Auflage)

S. 11. Arbeitsrecht (Grundlagen)

1.1. Kollektivvertrag – Betriebsvereinbarung – Einzelvereinbarung

Arbeitsrechtliche Bestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz, aus dem Kollektivvertrag, aus Betriebsvereinbarungen und aus Einzelvereinbarungen.

Ein Kollektivvertrag ist eine überbetriebliche schriftliche Vereinbarung, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer, in der Regel ist es die Gewerkschaft, und den Arbeitgebern, in der Regel sind es die Arbeitgeberverbände, abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung gilt für die Arbeitsverhältnisse innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereiches (Branche, Gebiet, Angestellter bzw Arbeiter).

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung). Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sind Angelegenheiten, in denen durch Gesetz (zB ArbVG oder AZG) oder Kollektivvertrag der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugelassen wird. Existiert in einem Betrieb kein gewählter Betriebsrat, kann auch keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Gesetze und Kollektivverträge unmittelbar rechtsverbindlich.

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